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Dezember-Hilfe Gas – Antrag bis 31.12.2022

Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme.

Das heißt: Im Dezember 2022 entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen für Gas oder Fernwärme zu leisten.

Anspruchsberechtigt sind Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh Gas.

Wie erhalten Sie die Entlastung?

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie im Rahmen eines Standardlastprofils (SLP-Kunden) beliefert werden oder über eine „registrierende Leistungsmessung“ (RLM-Kunden). Nur letztere müssen aktiv werden.

SLP steht für “Standard-Lastprofil”.

SLP-Zähler werden standardmäßig bei Kunden mit niedrigem Strom- und Gasverbrauch eingebaut. Dazu zählen alle Haushaltskunden und kleine Gewerbe. Sie werden meist nur einmal im Jahr abgelesen. Die monatlich zu zahlenden Abschläge basieren nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch, sondern auf Schätzwerten. Im Monat Dezember 2022 zahlen Sie nicht. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig!

Der RLM-Zähler erfasst kontinuierlich die tatsächlich abgenommenen Leistung und übermittelt sie an den Verteilnetzbetreiber. Der Netzbetreiber erstellt jeden Monat eine Abrechnung über den genauen Strom- oder Gasverbrauch. Kunden, deren Jahres-gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, müssen jetzt tätig werden!

Bis zum 31.12.2022 ist ein Antrag bei Ihrem Energieversorger zu stellen

Zögern Sie bitte nicht.

Mehr Informationen zum Thema in den häufig gestellten Fragen des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, kurz MAGS finden Sie hier.

Veröffentlicht in Für Mitglieder Presse und die Öffentlichkeit