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Energiehilfen: Gas / Strom / Härtefall

Bundesrat und Bundestag haben die Gesetzesentwürfe verabschiedet. Sie finden hier eine starke Vereinfachung der aktuellen Information des Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks. Bei allen Fragen, wenden Sie sich an Ihre Bäcker-Innung Rhein-Ruhr.

Gas- und Wärmepreisbremse

Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023.

Bei Erdgas sind das SLP-Kunden oder mit der Entnahmestelle < als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen:

  • Die Gaspreisbremse umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.
  • 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt
  • Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde.
  • Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
  • Vergleichswert ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023
  • Im März werden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.
  • Zusätzlich hat der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen

Wichtig:

RLM Zähler müssen zum 31.12.2022 angemeldet sein, um von der Bremse zu profitieren!

Den Antrag für die Soforthilfe nach § 2 Abs. 1 EWSG für RLM-Kunden finden Sie bei Ihrem Versorger.

Bspw. die MEDL.

Ein Video zur Kurzerklärung SLP und RLM einer engagierten jungen Dame, finden Sie hier.

Großverbraucher von Gas und Wärme mit (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen:

  • erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten
  • 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent netto je KwH.
  • Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt,
  • ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021.
  • Für den übrigen Verbrauch zahlt die Industrie den regulären Marktpreis.

Strompreisbremse

  • Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch
    • von bis zu 30.000 Kilowattstunden
    • auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde.
    • Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs,
    • also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
  • Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch
    • pro Entnahmestelle
    • liegt der Preisdeckel bei 13 Cent netto pro Kilowattstunde –
    • zuzüglich Netzentgelte,
    • Steuern,
    • Abgaben und
    • Umlagen.
  • Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
  • Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an.
  • Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023.
  • Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt im März 2023.
  • Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023,
  • eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

Härtefallhilfen

MPK vom 8. Dezember 2022 folgender Beschluss:

  • Der Bund stellt eine Milliarde Euro zur Verfügung
  • Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt.
  • Antragstellung und Abwicklung der Hilfen erfolgen über die Länder.
  • Eckpunkte:
    Vervielfachung der Energiepreise:
  • Die Gas- bzw. Strompreise für das jeweilige Unternehmen
    • haben sich im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022
    • im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum
    • mindestens vervierfacht (bei Gas und Strom).
  • Es werden die Bruttopreise zugrunde gelegt.
  • Die Feststellung erfolgt durch das Preiserhöhungsschreiben des Energieversorgers.
  • Bei Abweichungen: Eine Beteiligung der Härtefallkommission kann vorgesehen werden.

  • In besonderen Härtefällen:
  • In Ergänzung zum gedeckelten Grundkontingent der Strom- und Gaspreisbremse kann eine pauschale Aufstockung bis zu einem Gesamtbetrag von 95 Prozent des Vorjahresverbrauchs gewährt werden.
  • Die Feststellung der besonderen Härte kann durch eine Härtefallkommission erfolgen.
  • Es gelten folgende Voraussetzungen:
    • Die Gas- bzw. Strompreise für das jeweilige Unternehmen haben sich im Zeitraum Januar 2023 bis September 2023 in
    • mindestens drei Monaten
    • im Vergleich zum Durchschnitt 2021
    • unter Berücksichtigung der Wirkung der Preisbremsen
    • mindestens vervierfacht.
      und
    • Die Energieintensität (Verhältnis Energiekosten / Umsatz)
    • betrug im Jahr 2021
    • mindestens 8 Prozent.
    • Die Feststellung der Energieintensität erfolgt durch eine subventionserhebliche Eigenerklärung des Antragsstellenden.
  • Bei Abweichungen: Eine Beteiligung der Härtefallkommission kann vorgesehen werden.

Veröffentlicht in Die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr Für Mitglieder