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Tarifvertrag im Bäckerhandwerk

Für das Land Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hat die Tarifkommission einen erfolgreichen und zukunftssichernden Tarifvertrag erringen können. Die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr und ihre Mitglieder haben mit der Innung die erste Anlaufstelle für den Tarifvertrag, etwaige Fragen rund um den Lohn, die Zahlung und natürlich die Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Seit der Veröffentlichung haben uns in den Geschäftsstellen viele Nachfragen aus den Betrieben erreicht, die wir nachfolgend für Sie zusammenfassen wollen:

Wo erhalte ich den neuen Tarifvertrag schnellstens?

Ganz einfach, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail – wir senden Ihnen den Vertrag sofort zu und sind auch Ansprechpartner für alle Fragen!

Wie ist die Laufzeit unseres neuen ETV?

Der neue ETV beginnt mit dem 1. Januar 2023 und endet am 30. April 2024.

Wo ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) allgemein geregelt?

Die IAP ist teil des Entlastungspaketes III der Bunderegierung. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c EStG und in § 8 Absatz 4 EStG. Grundgedanke der IAP ist, dass sie “der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise” dient. Sie ist begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 3.000,00 € bis zum 31.12.2024. Sie muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Eine Leistung des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Zu den grundsätzlichen Regelungen der IAP hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen eigenen FAQ-Katalog erstellt und aktualisiert diesen laufend. Die Möglichkeit zur Vereinbarung der IAP durch Tarifvertrag ergibt sich aus § 8 Absatz 4 Satz 2 EStG.

Welche Rolle spielt die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater?

In unserem neuen ETV haben wir das Instrument der IAP innovativ eingesetzt, um für Ihre AN eine optimale Nutzung zu gewährleisten.

Im Detail ist es unabdingbar, dass die IAP im Rahmen der Lohnbuchhaltung korrekt verbucht wird. In diesem Zusammenhang ist Ihr Steuerberater Ihr Ansprechpartner. Dabei ist es unerheblich, ob er die Lohnbuchhaltung im Auftrag für Sie komplett erledigt oder lediglich die Lohnbuchhaltung, die Sie selbst im Betrieb durchführen, beratend begleitet. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Umsetzung unseres neuen ETV mit Ihrem Steuerberater detailliert zu planen und zu besprechen. Sollte Ihr Steuerberater in diesem Zusammenhang Fragen haben, kann er uns sehr gerne direkt ansprechen.

Muss der neue ETV allen Arbeitnehmer:innen zugänglich gemacht werden?

Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, ist dies nur dann der Fall, wenn der AN dies verlangt. Für alle seit dem 1. August 2022 neu begründeten Arbeitsverhältnisse ist dies erforderlich. Es gelten die neuen Regelungen des Nachweisgesetzes. Wir empfehlen Ihnen trotzdem, den neuen ETV durch Aushang, Auslage im Personalbüro, Kopie oder auf einem anderen Wege allen AN zugänglich zu machen.

Muss der Stundenlohn im Arbeitsvertrag angegeben werden?

Wenn Sie den Stundenlohn im Arbeitsvertrag angeben, darf dort nur das eigentliche “Entgelt” genannt werden. Der “Zuschuss pro Stunde als IAP” darf dort nicht genannt werden. Keinesfalls dürfen Sie an dieser Stelle die Summe aus “Entgelt” und “Zuschuss zum Stundenlohn als IAP” angeben, die wir im neuen ETV ausschließlich zur Information aufgeführt haben. Wir empfehlen Ihnen, im Arbeitsvertrag den Stundenlohn gar nicht zu beziffern, sondern lediglich einen Verweis auf den ETV aufzunehmen. Formulierungsbeispiel: “Der Stundenlohn richtet sich nach TG X des Entgelttarifvertrages vom 5. Dezember 2022.”

Darf man als AG auch höhere Entgelte bezahlen, als im neuen ETV ausgewiesen sind?

Ja, das ist erlaubt. Alle im neuen ETV ausgewiesenen Entgelte sind Mindestentgelte. Dies ist in § 2 Ziff. 2 des neuen ETV eindeutig geregelt.

Wie ist die IAP auf der Lohnabrechnung auszuweisen?

Die IAP ist auf der Lohnabrechnung in einer separaten Lohnart, getrennt vom eigentlichen “Entgelt”, auszuweisen.

Beispiel DATEV:

  • Ab Lohn und Gehalt 12.15 (Service-Release vom 24.11.2022) können Sie die Inflationsausgleichsprämie mit neuen Lohnarten abrechnen. Fügen Sie nach Installation des Service-Release über den Lohnartenassistenten die neuen Lohnarten 5670 Inflationsausgleichsprämie stf und 5680 Inflationsausgl.prämie SB stf ein.
  • Die steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstgrenze wird bei Abrechnung dieser Lohnarten vom Programm automatisch geprüft.
  • Wenn Sie bereits die Lohnart 3701 Bezug steuer- /SV-frei kopiert und damit die Sonderzahlung abgerechnet haben, kann Lohn und Gehalt für diese kopierte Lohnart keine Prüfung auf die Höchstgrenze durchführen.

Was gilt in Bezug auf die IAP für AN, die monatlich alle geleisteten Stunden vergütet bekommen?

Alle Arbeitnehmer, die in diese Gruppe fallen, erhalten für alle geleisteten und vergüteten Stunden den “Zuschuss pro Stunde als IAP”.

Rechenbeispiel:

  • Vertraglich vereinbarte Stundenzahl = 100 Std.
  • Geleistete Stundenzahl = 110 Std
  • Vergütete Stundenzahl = 110 Std. = Entgelt
  • IAP = 110 x IAP/Stunde

Eine Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt in diesen Fällen nicht, da alle im Abrechnungsmonat geleisteten Stunden vergütet worden sind.

Was gilt in Bezug auf die IAP für AN mit einem Festgehalt?

Auch alle AN mit “Festgehalt” erhalten den “Zuschuss pro Stunde als IAP”.

Rechenbeispiel:

  • Vertraglich vereinbarte Stundenzahl = 100 Std.
  • Vergütete Stundenzahl = 100 Std. = Festgehalt
  • IAP = 100 x IAP/Stunde
  • Geleistete Stundenzahl = 110 Std.
  • Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto = 10 Std.

Werden geleistete Stunden vom Arbeitszeitkonto genommen und vergütet, ist hierauf ist hierauf ebenfalls der “Zuschuss pro Stunde als IAP” zu bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für diejenigen Stunden, die sich bereits zum 31.12.2022 auf dem Arbeitszeitkonto befunden haben. Diese sind lohnbuchhalterisch abzugrenzen.

Ist der “Zuschuss pro Stunde als IAP” bei der Bemessung von Zuschlägen im Sinne des § 6 des Manteltarifvertrages (MTV) zu berücksichtigen?

Nein, das ist nicht der Fall und in § 2 Ziff. 5 ETV eindeutig geregelt.

Was passiert, wenn der gesetzliche Mindestlohn einzelne Tarifgruppen im neuen ETV während der Laufzeit “überholt?

In diesem Fall gilt § 2 Ziff. 6 ETV:

Sollte der gesetzliche Mindestlohn innerhalb der Laufzeit dieses Tarifvertrages das „Entgelt“ einer Tarifgruppe übersteigen, wird der neue Mindestlohn in dieser Entgeltgruppe zum „Entgelt“. Der in der Tabelle ausgewiesene „Zuschuss pro Stunde als IAP“ ist weiterhin unverändert auszubezahlen. Der zur Information ausgewiesene Betrag „Entgelt + Zuschuss“ verändert sich entsprechend.

ETV

Wann und ob sich der gesetzliche Mindestlohn während der Laufzeit unseres neuen ETV erhöhen wird, ist derzeit nicht bekannt. Ebenso wenig kann man heute über das Ausmaß einer zukünftigen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes sagen.

Wie verhält es sich mit dem “Zuschuss pro Stunde als IAP” im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

In allen Fällen der Entgeltfortzahlung ist der “Zuschuss pro Stunde als IAP” zu berücksichtigen. Dies regelt § 2 Ziff. 4 ETV.

Grundsätzlich gilt, dass die Ausgangsbasis für die Entgeltfortzahlung stets die regelmäßige Arbeitszeit ist, die aufgrund eines Krankheitsfalls nicht geleistet werden kann. Wird die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt, ist die Lohnfortzahlung also aus den durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden und dem jeweiligen Entgelt pro Stunde zu berechnen. Spiegelt das Ergebnis nicht die tatsächlichen Verhältnisse (“Zuschuss pro Stunde als IAP”) wider, ist der Berechnungszeitraum auf drei Monate (zwölf bzw. dreizehn Wochen) zu erweitern (vgl. dazu Beispiel zu leistungsabhängiger Entlohnung).

ETV

Erhalten die in der TG 16 eingruppierten AN ebenfalls den “Zuschuss pro Stunde als IAP”?

Nein, das ist nicht der Fall und in der Entgelttabelle des ETV eindeutig geregelt. In der TG 16 sind die ungelernten Stundenkräfte (geringfügig Beschäftigte) eingruppiert.

Die TG 01 und die TG 15 sind im neuen ETV nicht besetzt. Was passiert mit den dort bislang eingruppierten AN?

In der TG 01 waren bislang die “Reinigungskräfte im Verkauf” eingruppiert. Hier ist eine Umgruppierung in die TG 02.1 oder TG 16 am ehesten denkbar. In der TG 15 waren bislang die “Stundenkräfte mit fachbezogener Ausbildung (max. 15 Stunden/Woche)” eingruppiert. Hier ist die Umgruppierung mindestens in die TG 03.1 naheliegend.

Die Entgelte in einzelnen Tarifgruppen steigen prozentual unterschiedlich. Warum ist das so?

Im Rahmen der Verhandlungen zu unserem neuen ETV standen zwei Leitgedanken:

  • Der Abstand der Entgelte in der “Backstube” und im “Verkauf” sollten verringert werden.
  • Der Abstand der Entgelte zwischen “gelernten” und “ungelernten” AN sollte vergrößert werden.

Aus diesen beiden Leitgedanken ergeben sich logischerweise unterschiedlich stark ausgeprägte Erhöhungen der Entgelte.

** Ende der Häufig gestellten Fragen **

Zeiterfassung im Bäckerhandwerk

Arbeitszeiterfassung

An dieser Stelle möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof am 13.09.2022 entschieden hat, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Wo erhalte ich Hilfe zur Arbeitszeiterfassung?

Ganz einfach, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail – wir sind Ansprechpartner zu allen Fragen!

Veröffentlicht in Für Mitglieder