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Update: Entgelt-Tarifvertrag 2023

Sie finden hier die Aktualisierung des Entgelttarifvertrags im Bäckerhandwerk, welcher bereits im Dezember herausgegeben wurde, jedoch nunmehr überarbeitet werden musste. Wenn man neue Instrumente kreativ nutzt, kann es immer zu Unklarheiten kommen, die eine Nachbesserung erfordern, welche hier verarbeitet wurde.

Die Belastung der Betriebe und die Vorteile für die Mitarbeitenden sind nahezu unverändert geblieben.

Folgende Regelungen haben sich verändert:

  • Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist nicht mehr als “Zuschuss pro Stunde” zu bezahlen.
  • Je nach Tarifgruppe (TG) beträgt die monatliche IAP 80,- € oder 120,- € im Vollzeitäquivalent.
  • Die TG 16 erhält eine IAP (analog TG 02).
  • Die Nutzung der IAP ist jetzt in einem selbstständigen Tarifvertrag geregelt.

  • Als Ausgleich dafür, dass nicht mehr jede geleistete Stunde mit einer IAP belegt ist, erhalten die Mitarbeitenden monatlich eine “tarifliche Beihilfe” für jede geleistete Stunde in Höhe von 0,48 € bzw. 0,72 €, die über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinausgeht.
  • Diese “tarifliche Beihilfe” wird brutto ausgezahlt.
  • Eine Beispielrechnung finden Sie in den FAQ.
  • Für Mai 2024 haben wir einen separaten, kurz laufenden Entgelttarifvertrag vereinbart.

Häufig gestellte Fragen / Freuqently Asked Questions

1. Wie ist die Laufzeit unseres neuen ETV?

Der neue ETV beginnt mit dem 1. Januar 2023 und endet am 30. April 2024. Am 1. Mai 2024 beginnt automatisch der Anschluss-Entgelttarifvertrag. Dieser läuft nur für einen Monat bis zum 31. Mai 2024. Ab dem 1. Juni 2024 wird dann der nächste ETV für das Bäckerhandwerk in unserem Verbandsgebiet folgen. Die Verhandlungen hierzu werden rechtzeitig mit Beginn des Jahres 2024 beginnen.

2. Wo ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) in unserem Tarifvertrag geregelt?

Die Nutzung der IAP ist in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt, der ebenfalls eine Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 30.04.2024 hat.

3. Wo ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) allgemein geregelt?

Die IAP ist teil des Entlastungspaketes III der Bunderegierung. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c EStG und in § 8 Absatz 4 EStG. Grundgedanke der IAP ist, dass sie “der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise” dient. Sie ist begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 3.000,00 € bis zum 31.12.2024. Sie muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Eine Leistung des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Zu den grundsätzlichen Regelungen der IAP hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen eigenen FAQ-Katalog erstellt und aktualisiert diesen laufend. Die Möglichkeit zur Vereinbarung der IAP durch Tarifvertrag ergibt sich aus § 8 Absatz 4 Satz 2 EStG.

4. Welche Rolle spielt die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater?

In unserem neuen ETV haben wir das Instrument der IAP eingesetzt, um für Ihre AN eine optimale Nutzung zu gewährleisten. Im Detail ist es unabdingbar, dass die IAP im Rahmen der Lohnbuchhaltung korrekt verbucht wird. In diesem Zusammenhang ist Ihr Steuerberater Ihr Ansprechpartner. Dabei ist es unerheblich, ob er die Lohnbuchhaltung im Auftrag für Sie komplett erledigt oder lediglich die Lohnbuchhaltung, die Sie selbst im Betrieb durchführen, beratend begleitet. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Umsetzung unseres neuen ETV mit Ihrem Steuerberater detailliert zu planen und zu besprechen. Sollte Ihr Steuerberater in diesem Zusammenhang Fragen haben, kann er uns sehr gerne direkt ansprechen.

5. Muss der neue ETV allen Arbeitnehmer:innen zugänglich gemacht werden?

Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, ist dies nur dann der Fall, wenn der AN dies verlangt. Für alle seit dem 1. August 2022 neu begründeten Arbeitsverhältnisse ist dies erforderlich. Es gelten die neuen Regelungen des Nachweisgesetzes. Wir empfehlen Ihnen trotzdem, den neuen ETV durch Aushang, Auslage im Personalbüro, Kopie oder auf einem anderen Wege allen AN zugänglich zu machen.

6. Muss der Stundenlohn im Arbeitsvertrag angegeben werden?

Wenn Sie den Stundenlohn im Arbeitsvertrag angeben, darf dort nur das eigentliche “Entgelt” genannt werden. Die IAP darf dort nicht genannt werden. Wir empfehlen Ihnen, im Arbeitsvertrag den Stundenlohn gar nicht zu beziffern, sondern lediglich einen Verweis auf den ETV aufzunehmen. Formulierungsbeispiel: “Der Stundenlohn richtet sich nach TG X des Entgelttarifvertrages vom 5. Dezember 2022.”

7. Darf man als AG auch höhere Entgelte bezahlen, als im neuen ETV ausgewiesen sind?

Ja, das ist erlaubt. Alle im neuen ETV ausgewiesenen Entgelte sind Mindestentgelte. Dies ist in § 2 Ziff. 2 des neuen ETV eindeutig geregelt.

8. Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) pro Monat

  • 120,- € IAP: TG 03.1, TG 05.2 und TG 07
  • 80,- € IAP: alle anderen Tarifgruppen

Die angegebenen IAP-Beträge beziehen sich immer auf das so genannte Vollzeit-Äquivalent. Das bedeutet, dass Teilzeitkräfte entsprechend Ihrer vereinbarten Arbeitszeit verhältnismäßig weniger IAP monatlich erhalten.

Rechenbeispiel:

  • Arbeitszeit Vollzeit = 167 Std.
  • Vertragliche Arbeitszeit = 100 Std.
  • Tarifgruppe = TG 02
  • IAP = 80,- € im Vollzeit-Äquivalent
  • IAP für 100 Std. = 80,- € : 167 Std. x 100 Std. = 47,90 € IAP

9. Wie ist die IAP auf der Lohnabrechnung auszuweisen?

Die IAP ist auf der Lohnabrechnung in einer separaten Lohnart, getrennt vom eigentlichen “Entgelt”, auszuweisen.

Beispiel DATEV:

  • Ab Lohn und Gehalt 12.15 (Service-Release vom 24.11.2022) können Sie die Inflationsausgleichsprämie mit neuen Lohnarten abrechnen. Fügen Sie nach Installation des Service-Release über den Lohnartenassistenten die neuen Lohnarten 5670 Inflationsausgleichsprämie stf und 5680 Inflationsausgl.prämie SB stf ein.
  • Die steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstgrenze wird bei Abrechnung dieser Lohnarten vom Programm automatisch geprüft.
  • Wenn Sie bereits die Lohnart 3701 Bezug steuer- /SV-frei kopiert und damit die Sonderzahlung abgerechnet haben, kann Lohn und Gehalt für diese kopierte Lohnart keine Prüfung auf die Höchstgrenze durchführen.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

10. Was ist die “tarifliche Beihilfe” gemäß § 3 des neuen ETV?

Hierbei handelt es sich um den Ausgleich für die Arbeitnehmer:innen dafür, dass nach der notwendigen Überarbeitung unseres Entgelttarifvertrages die IAP nicht mehr auf Basis aller geleisteten Stunden bezahlt wird. Die “tarifliche Beihilfe” ist monatlich brutto für jede Stunde zu vergüten, die Arbeitnehmer:innen mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Rechenbeispiel:

  • Tarifgruppe = TG 02
  • Entgelt = 12,27 € pro Stunde
  • Vertraglich vereinbarte Stundenzahl = 100 Std.
  • Geleistete Stundenzahl = 110 Std.
  • Vergütete Stundenzahl = 110 Std. = 12,27 € x 110 = 1.349,70 € Entgelt
  • Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Stundenzahl und geleisteter Stundenzahl = 10 Std.
  • “tarifliche Beihilfe = 10 Std. x 0,48 € = 4,80 € (brutto)

Eine Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt in diesen Fällen nicht, da alle im Abrechnungsmonat geleisteten Stunden vergütet worden sind.

11. Was gilt in Bezug auf die “tarifliche Beihilfe” für AN mit einem Festgehalt?

Auch alle Arbeitnehmer:innen mit “Festgehalt” erhalten die “tarifliche Beihilfe” (brutto).

Rechenbeispiel:

  • Tarifgruppe = TG 02
  • Entgelt = 12,27 € pro Stunde
  • Vertraglich vereinbarte Stundenzahl = 100 Std.
  • Vergütete Stundenzahl = 100 Std. = 1.227,- € = Festgehalt
  • IAP für 100 Std. = 80,- € : 167 Std. x 100 Std. = 47,90 € IAP
  • Geleistete Stundenzahl = 110 Std.
  • Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto = 10 Std.

Werden geleistete Stunden vom Arbeitszeitkonto genommen und vergütet, ist hierauf ist hierauf ebenfalls die “tarifliche Beihilfe” zu bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für diejenigen Stunden, die sich bereits zum 31.12.2022 auf dem Arbeitszeitkonto befunden haben. Diese sind lohnbuchhalterisch abzugrenzen.

12. Ist die “tarifliche Beihilfe” bei der Bemessung von Zuschlägen im Sinne des § 6 des Manteltarifvertrages (MTV) zu berücksichtigen?

Nein, das ist nicht der Fall. Beispiel: Mehrarbeitszuschlags im Sinne des § 6 Ziff. 5.1 MTV

Wenn Arbeitnehmer:innen für Mehrarbeit ab der vollendeten 40. Wochenarbeitsstunde den Zuschlag gem. § 6 Ziff. 5.1 MTV erhalten, ist die “tarifliche Beihilfe” auch in diesen Fällen zu bezahlen. Allerdings bleibt sie bei der Berechnung der Höhe des 25%-Zuschlages außen vor.

Rechenweg:

  • Tarifgruppe = TG 02
  • Entgelt = 12,27 € pro Stunde
  • Zuschlag gem. § 6 Ziff. 5.1 = 12,27 € x 25% = 3,07 €
  • “tarifliche Beihilfe” = 0,48 €

13. Was passiert, wenn der gesetzliche Mindestlohn einzelne Tarifgruppen im neuen ETV während der Laufzeit “überholt?

In diesem Fall gilt § 2 Ziff. 2 ETV: Sollte der gesetzliche Mindestlohn innerhalb der Laufzeit dieses Tarifvertrages das „Entgelt“ einer Tarifgruppe übersteigen, wird der neue Mindestlohn in dieser Entgeltgruppe zum „Entgelt“. Wann und ob sich der gesetzliche Mindestlohn während der Laufzeit unseres neuen ETV erhöhen wird, ist derzeit nicht bekannt. Ebenso wenig kann man heute über das Ausmaß einer zukünftigen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes sagen.

14. Die TG 01 und die TG 15 sind im neuen ETV nicht besetzt. Was passiert mit den dort bislang eingruppierten AN?

In der TG 01 waren bislang die “Reinigungskräfte im Verkauf” eingruppiert. Hier ist eine Umgruppierung in die TG 02.1 oder TG 16 am ehesten denkbar. In der TG 15 waren bislang die “Stundenkräfte mit fachbezogener Ausbildung (max. 15 Stunden/Woche)” eingruppiert. Hier ist die Umgruppierung mindestens in die TG 03.1 naheliegend.

15. Die Entgelte in einzelnen Tarifgruppen steigen prozentual unterschiedlich. Warum ist das so?

Im Rahmen der Verhandlungen zu unserem neuen ETV standen zwei Leitgedanken:

  • Der Abstand der Entgelte in der “Backstube” und im “Verkauf” sollten verringert werden.
  • Der Abstand der Entgelte zwischen “gelernten” und “ungelernten” AN sollte vergrößert werden.

Aus diesen beiden Leitgedanken ergeben sich logischerweise unterschiedlich stark ausgeprägte Erhöhungen der Entgelte.

Mehr Informationen?

Die Tarifpartei ist der Verband, dessen Mitglied die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr ist, der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks. Der Verband ist als Arbeitgeber-Vertreter die Tarifpartei, welche diesen ETV erreicht hat.

Ansprechpartner

Sollten Sie Rückfragern zu unserem neuen ETV und dessen Anwendung haben nutzen Sie bitte unseren FAQ-Katalog oben, oder wenden sich direkt an den Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks.

Ihr Ansprechpartner für alle tarifvertraglichen Fragen ist

  • RA Henning Funke (Geschäftsführer)
  • Telefon: 0211 1790409 0

E-Mail: info@biv-rheinland.de

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