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Handwerksordnung (HwO)

Die Grundlage unserer Arbeit ist die Handwerksordnung.

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) wurde am 26. März 1953 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten aller demokratischen Parteien angenommen. Es bedurfte noch der Zustimmung der Besatzungsmächte, die nach monatelangen und schwierigen Verhandlungen erreicht werden konnte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 1953, Teil I, Seite 1411 ff. veröffentlicht. Es trat am 24. September 1953 in Kraft.

Mit der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der große Befähigungsnachweis (die Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe in der Handwerksordnung verankert.

Die Gesetze zur Regelung unserer Arbeit, der Arbeit der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr finden Sie in §52 ff. – die Handwerksinnungen. Innungen finden Sie hier. Einige Ausschnitte aus diesen Paragraphen möchten wir Ihnen hier vorstellen, damit Sie erkennen können, was unsere Aufgabe ist und warum:

Woher kommt eine Innung?

Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen, wozu in besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.

Wo ist eine Innung zuständig?

Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.

Welche Rechtsform hat die Innung?

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist:

die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

Insbesondere hat sie:

1.den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,

2.ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,

3.entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,

4.die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,

5.das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,

6.bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,

7.das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,

8.über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,

9.die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

10.die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

(2) Die Handwerksinnung soll

1.zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,

2.bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,

3.das handwerkliche Pressewesen unterstützen.

(3) Die Handwerksinnung kann:

1.Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,

2.für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,

3.bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.

Wer darf beitreten?

(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, Mitglied der Handwerksinnung werden können.

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