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Prüfungen

Die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr hat durch die Handwerkskammer Düsseldorf das Recht die Prüfungen im Bäckerhandwerk der Städte Düsseldorf, des Kreises Mettmann, der Stadt Essen, Duisburg, Mülheim und Oberhausen zu organisieren und durchzuführen.

Die landeseinheitlichen Prüfungstermine:

Schriftliche zentrale Abschluss- und Gesellenprüfungen für Fachverkäufer/innen und Bäcker/innen:

  • Sommerprüfung 2024
  • ist am Montag, 03. Juni 2024
  • Winterprüfung 2025
  • ist am 16.01.2025 (Donnerstags)
  • Sommerprüfung 2025
  • ist am Montag, 02.06.2025
  • Winterprüfung 2026
  • ist am 15.01.2026 (Donnerstags)
  • Sommerprüfung 2026
  • ist am Montag, 08.06.2026

Zwischenprüfung

Zwischenprüfungen finden in der Hälfte der Lehrzeit statt und sollen dem Ausbilder, sowie dem Auszubildenden einen Leistungsstand widerspiegeln.

Für die Zwischenprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Allerdings ist die Teilnahme wiederum Voraussetzung, um zu einer Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

Im Bäckerhandwerk gibt es bisher keine gestreckten Prüfungen mit Teil A oder Teil B.

Gesellen- oder Abschlussprüfung?

In Ausbildungsberufen gemäß der Handwerksordnung (HwO) (bspw. Bäcker, Konditor) können am Ende der Ausbildungszeit Gesellenprüfungen abgelegt werden, man schließt diese Ausbildung bei Bestehen mit einem Gesellenbrief ab.

Die entsprechenden Prüfungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (bspw. Bürokauf*frau, Fachverkäufer*in Nahrungsmittel SP Bäckerei) bezeichnet man als Abschlussprüfungen und schließt diese mit einem Abschlusszeugnis ab.

Voraussetzungen

An diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer

  • die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt
  • oder einen genehmigten Antrag auf Verkürzung hat,
  • die Zwischenprüfung abgelegt,
  • die vorgeschriebenen, überbetrieblichen Lehrgänge besucht,
  • die vorgeschriebenen Berichtshefte ordnungsgemäß geführt hat und
  • der eine gültige BAV-Nummer der HWK Düsseldorf hat.
Ausnahmeregelungen
  • Bei mindestens guten Leistungen des/der Auszubildenden (Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 und entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes) kann die Prüfung sechs Monate früher abgelegt werden.
  • Wer nachweislich mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im angestrebten Prüfungsberuf gearbeitet hat, kann auch ohne Lehre eine Gesellenprüfung ablegen (“externe Prüfung”), hierzu wenden Sie sich an uns.

In beiden Fällen ist der Antrag an den Prüfungsausschuss der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr zu richten, diese wird vertreten durch die Prüfungsabteilung / das Prüfungsamt der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr.

Die Prüfungen enthalten praktische und theoretische Teile.

Durch eine mündliche Ergänzungsprüfung können schwierige Bewertungen verbessert werden, diese ist jedoch nur bei Notwendigkeit durchzuführen.

Anmeldung

Die Anmeldung hat laut Prüfungsordnung durch den Auszubildenden zu erfolgen, dieser ermächtigt in der Regel seinen Ausbildungsbetrieb, ihn bei der Anmeldung zu leiten.

Die Prüfungsabteilung der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr versendet frühzeitig die Aufforderung zur Anmeldung.

Anmeldeunterlagen für “externe” Prüfungsteilnehmer können bei nach Anfrage bezogen werden.

Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter – allgemeine Anmeldefristen sind hinterlegt.

Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen. Die Leistungen in der Berufsschule müssen dabei in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt besser als 2,49 sein.

Antragstellung

Der Antrag wird bei Ihrer Bäcker-Innung Rhein-Ruhr gestellt. Siehe Kontakt.

Die Richtlinien der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr sind die der Handwerkskammer Düsseldorf.

Bestehen der Prüfung

Die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung regelt die jeweilige Ausbildungsordnung. Hier werden die Gewichtungen der einzelnen Prüfungsleistungen untereinander und die zum Bestehen notwendigen Notenschnitte geregelt.

Nichtbestehen

Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern.

Eine nicht bestandene Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

Vorbereitung

Für jede Prüfung können Sie sich vorbereiten, sollten Sie hier Bedarf haben, lassen Sie es uns wissen.

Kontakt

Sie erreichen die Prüfungsabteilung der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr unter den allgemeinen Kontaktdaten hier. Die einzelnen Termine können Sie jederzeit hier verfolgen.