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Die Externenprüfung

Es gibt Gründe, warum Menschen mitten im Job keinen Berufsabschluss vorweisen können und dadurch auch nicht in eine Tarifentgeltung fallen. Doch das muss nicht so bleiben. Wer genügend Berufserfahrung hat, kann zugelassen werden und mit einer Externenprüfung die Ausbildung abschließen. Die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr bietet diesen Baustein an.

“Wenn wir mehr Fachkräfte haben wollen, müssen wir künftig stärker nachqualifizieren“, ist Dr. Beate Kramer von der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk (ZWH) überzeugt. Eine bislang wenig bekannte und kaum genutzte Möglichkeit ist aus ihrer Sicht die Externenprüfung. Wer noch keine abgeschlossene Ausbildung in seinem Beruf hat, jedoch über ausreichend Erfahrung verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Gesellenprüfung für die Bäcker, oder zur Abschlussprüfung bei den Fachverkäufern zugelassen werden.

Erste Anlaufstelle für das gesamte Handwerk ist die Handwerkskammer, diese verweist dann zu den einzelnen Innungen, im Falle der Bäcker und der Fachverkäufer ist dies die Bäcker-Innung Rhein-Ruhr.

“Die Kosten für eine Externenprüfung sind überschaubar und wiegen sich schnell gegenüber der tariflichen Vergütung aus, der wichtigste Aspekt sollte aber sein, dass man über ein solides Fachwissen verfügt und dieses auch nachweisen kann.” meint Stefan Agethen, Referent der Innung Rhein-Ruhr.

Haben Sie Fragen oder sind Sie interessiert?

Dann melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei der Bäcker-Innung Rhein-Ruhr.

Welche Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Abschluss- bzw. Gesellenprüfung müssen Sie erfüllen?

Ihre Berufserfahrung zählt! Entscheidend ist, dass Sie eine längere einschlägige Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf erworben haben, in dem Sie die Prüfung ablegen möchten. Auch Abschlüsse oder Berufserfahrungen im Ausland können berücksichtigt werden. Als Mindestzeit dieser praktischen Tätigkeit sollten Sie die eineinhalbfache Dauer der regulären Ausbildungszeit nachweisen können. Gehen Sie bei der Mehrzahl der Berufe also von viereinhalb Jahren Berufspraxis aus. Im Einzelfall kann auch eine kürzere oder längere Berufspraxis nötig sein, um die Prüfung abzulegen.

Zur Abschluss-/Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

Wie gehen Sie am besten vor?

Reichen Sie uns einen Antrag auf Zulassung mit aussagefähigen Nachweisen (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsplatzbeschreibungen) über Ihre Tätigkeit ein. Auch Nachweise über berufliche Qualifizierungen, die Sie durchlaufen haben, können berücksichtigt werden und sollten vorgelegt werden.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Voraussetzungen ausreichen oder welchem Ausbildungsberuf Ihre bisherige Berufserfahrung zugeordnet werden kann?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen in einem persönlichen Gespräch weiter.

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Veröffentlicht in Seminare